Satzung der Bürgerstiftung Wir für Rheinbach

Die ,,Bürgerstiftung Wir für Rheinbach" ist eine selbständige und unabhängige Organisation. Die Stiftung ist Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortung, des bürgerschaftlichen Engagements und der regionalen Verbundenheit. Sie ist eine Stiftung der Rheinbacher Bürgerinnen und Bürger für ihre Stadt und ihre dazugehörigen Orte und als solche ist sie eine Gemeinschaftsstiftung von Bürgern für Bürger. Sie will dem Gemeinwohl dienen und das Gemeinwesen nachhaltig stärken. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer dazugehörigen Orte und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen. Die „Bürgerstiftung Wir für Rheinbach" ist keine Konkurrenz für vorhandene Organisationen vor Ort, sie ergänzt das Angebot von Stadt, der dazugehörigen Orte, Kommune, Vereinen, etc. Nach ihrem Verständnis übernimmt sie keine Aufgaben aus der staatlichen und kommunalen Verantwortung.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zustiftungen oder Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger für diese Stadt und die dazugehörigen Orte fördern und stärken sowie die Lebensqualität im lokalen Umfeld verbessern und damit dazu beitragen, dass sich die Stadt und die dazugehörigen Orte positiv entwickeln.

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ

  1. Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Wir für Rheinbach.
  2. Sie ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Rheinbach.
  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§ 2 STIFTUNGSZWECK

(1) Zweck der Stiftung ist nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Förderung und Entwicklung:

  1. von Wissenschaft und Forschung,
  2. der Religion,
  3. des öffentlichen Gesundheitswesen,
  4. von Jugend- und Altenhilfe,
  5. von Kunst und Kultur,
  6. Denkmalschutz und -pflege,
  7. von Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  8. von Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes,
  9. des Wohlfahrtswesens,
  10. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte; Kriegs- und Katastrophenopfer,
  11. der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens,
  12. des Sports,
  13. Heimatpflege und -kunde,
  14. des traditionellen Brauchtums sowie
  15. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  16. in der Stadt Rheinbach und der dazugehörigen Orte zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.

(2) Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke beispielsweise durch:

  1. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
  2. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  3. Förderung des Meinungsaustausches sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.

(3) Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch eigene Projekte und direkte Zuwendungen, wie Veranstaltung von Vorträgen, Vorlesungen, Ausstellungen, Konzerten; ferner durch Auslobung von Preisen und anderen geeigneten Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht werden geehrt werden. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selber unmittelbar verwirklicht, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die entsprechende Zwecke verwirklichen.

(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektmittel verwirklicht werden.

(5) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Evaluation und Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit mit ein.

(6) Die Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

(7) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Rheinbach gemäß der Gemeindeordnung des Landes NRW gehören.

§ 3 STIFTUNGSVERMÖGEN

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Kapital. Das Vermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen und/oder Zuwendungen der Stifterinnen, der Stifter oder Dritter erhöht werden. Zustiftungen ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Mindesthöhe können auf Wunsch der Stifterin oder des Stifters mit deren Namen verbunden werden (vgl. § 5 Zuwendungen). Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zuwendungen in der o. g. Form anzunehmen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  4. Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, ggf. unter Beachtung von § 21 des Landesstiftungsgesetzes NRW beteiligen.

§ 4 STIFTUNGSMITTEL

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Zustiftungen sind auch von öffentlicher Seite möglich, z.B. von der Stadt Rheinbach. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Wer Stiftungsmittel erhält ist verpflichtet, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 5 ZUWENDUNGEN

  1. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen.
  2. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
  3. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 50.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

§ 6 ORGANE DER STIFTUNG

  1. Die Stiftung hat folgende Organe:
    1. den Stiftungsvorstand,
    2. das Stiftungskuratorium,
    3. die Stifterversammlung.
  2. Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 10 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
  3. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfs-Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 STIFTUNGSVORSTAND

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.
  2. Geborene Mitglieder sind eine von der Raiffeisenbank Rheinbach Voreifel eG zu benennende Person sowie der jeweilige Bürgermeister der Stadt Rheinbach.
  3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 4 Jahren bestellt; die Amtszeit endet jedoch nicht vor Bestellung der Nachfolger. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
  4. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Beschlussmehrheit von 2/3 der Kuratoriumsmitglieder notwendig.
  5. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt Rheinbach. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes sowie ein schriftführendes Mitglied.
  7. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands der Stiftung sein.
  8. Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt.
  9. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSVORSTANDES

  1. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen. mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Einzelfällen verkürzt werden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
  5. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Beschlüsse, die in einer Telefonkonferenz oder per E-Mail gefasst wurden, sind innerhalb von vier Wochen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 AUFGABEN DES STIFTUNGSVORSTANDES

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann das Kuratorium einem Mitglied Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt. Die Mitglieder des Vorstands haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung der Stiftung und sorgt für die Umsetzung. Der Vorstand führt die Stiftung, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:
    1. Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
    2. Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
    3. Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
    4. Bestimmung der zu fördernden Aufgaben und Einzelprojekte und sonstige Maßnahmen zur Durchführung der Stiftungszwecke,
    5. Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
    6. Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 10,
    7. Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 10,
    8. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 10,
    9. Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
    10. Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    11. Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
    12. Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
    13. Vorschläge an die Stifterversammlung für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums,
    14. Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 19 der Satzung,
    15. Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 20 der Satzung.

§ 10 GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
  2. Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für andere Organisationen tätig sind.
  3. Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

§ 11 STIFTUNGSKURATORIUM

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens 7 - maximal 12 Personen, sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung zu beraten und zu überwachen. Insofern sollen die Mitglieder bereit und in der Lage sein, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Stifterziele beizutragen. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Der erste Vorsitzende des Kuratoriums wird durch das Stiftungsgeschäft berufen. Geborenes Mitglied und damit immer im jeweiligen Kuratorium vertreten ist ein Mitglied des Aufsichtsrates der Raiffeisenbank Rheinbach Voreifel eG. Die übrigen Mitglieder werden durch die Stifterversammlung berufen.
  4. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stifterversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
  6. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied bestellen.
  7. Vorsitzendes Mitglied des Stiftungskuratoriums ist das jeweilige vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der Raiffeisenbank Rheinbach Voreifel eG. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
  8. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES STIFTUNGSKURATORIUMS

  1. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Es ist stets beschlussfähig, wenn es zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Kuratoriumsmitglieder widerspricht. Schriftliche Übermittlungen per E-Mail sind zulässig.
  4. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 AUFGABEN DES STIFTUNGSKURATORIUMS

Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung zu beraten und zu überwachen. Das Kuratorium führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über sämtliche Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen. Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 der Satzung, mit Ausnahme der geborenen Mitglieder,
  3. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  4. Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  5. Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 10 der Satzung,
  6. Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 9 der Satzung,
  7. Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 9 der Satzung,
  8. Änderung des Mindestbetrages gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung,
  9. Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß 19 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Satzung.
  10. Die Kuratoriumsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen.

§ 14 STIFTERVERSAMMLUNG

  1. Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens einmalig 500 € zugewendet hat oder wer der Stiftung regelmäßig monatlich 10 € zuwendet.
  2. Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
  3. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 5 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitgliedes von einmalig mindestens 500 € an die Stiftung bzw. bei regelmäßiger monatlicher Zuwendung von mindestens 10 € drei Monate nach der letztmaligen Zahlung. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
  4. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich benennen.
  5. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Abs. 3 sinngemäß.

§ 15 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DER STIFTERVERSAMMLUNG

  1. Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
  2. Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stifterversammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
  3. Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. In der Stifterversammlung hat jedes Stifterversammlungsmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
  5. Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied. Die Amtszeit beläuft sich auf 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Einfache Mehrheit der anwesenden Stifterversammlungsmitglieder ist ausreichend.
  6. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitglieder des Kuratoriums können, der Vorstand muss mit mindestens einem Mitglied des Vorstandes an den Sitzungen der Stifterversammlung teilnehmen.

§ 16 AUFGABEN DER STIFTERVERSAMMLUNG

Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß § 11 der Satzung.
  2. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  3. Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 17 EHRENAMT, HÖCHSTALTER, VERSCHWIEGENHEIT

  1. Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind allein dem Stiftungsinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Kuratoriums und des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen. Kein Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes darf bei Entscheidungen zur Mittelvergabe mitwirken, wenn es dem durch die Entscheidung Begünstigen nahe steht.
  3. Über alle Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist das Recht des Vorstands oder der Kuratoriumsmitglieder bei Besprechungen mit Beratern, diesen die im Interesse der Stiftung notwendigen Informationen zu geben (§ 6 Nr. 3). Diese Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus Kuratorium und Vorstand zeitlich unbegrenzt fort.

§ 18 RECHNUNGSJAHR UND JAHRESABSCHLUSS

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr beginnt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Bezirksregierung Köln und endet am 31.12.2008.
  2. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 10 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
  3. Der Jahresabschluss ist gem. § 7 StiftG NRW durch einen Wirtschaftsprüfer / eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Die Aufgaben der Stiftung können, den Anforderungen geänderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, gemäß dieser Satzung, durch Satzungsänderung weiterentwickelt werden. Wesentliche Änderungen der Satzungen können vom Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Wesentliche Beschlüsse im Sinne dieses Paragraphen und des § 20 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 20 VEREINIGUNG UND AUFLÖSUNG

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach  § 19 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Der neue oder geänderte Stiftungszweck bzw. die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 21 VERMÖGENSANFALL

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung.

§ 22 UNTERRICHTUNG UND AUSKUNFT DES FINANZAMTES

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten. so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgabe der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen

§ 24 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Rheinbach, den 2. Juni 2014